Erbrecht
ist ein vielgestaltiger sogenannter Meta-Begriff. Er wird deshalb häufig in einen im objektiven Sinne und in einem subjektiven
Sinne verwendet.
Im objektiven Sinne bezeichnet Erbrecht die Gesamtheit der privatrechtlichen
Vorschriften, die den Übergang der Erbschaft vom Erblasser auf dessen Rechtsnachfolger regeln.
Im subjektiven Sinne bezeichnet Erbrecht die Befugnisse des Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers.
Die Rechtsquellen des objektiven Erbrechts finden sich hauptsächlich im 5. Buch des BGB. Einzelne erbrechtliche Regelungen sind jedoch auch im 3. Buch (Sachenrecht) und 4. Buch (Familienrecht) des BGB enthalten: etwa §857 BGB oder §1371 BGB.
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Hinweise
Rechtsuchende sind häufig die Erben, welche sich über die rechtlichen Folgen der Erbschaft
beraten lassen wollen.
Jedoch auch wer testamentarisch enterbt wurde,
muss nicht leer ausgehen. Für Enterbte ist die Geltendmachung des Pflichtteils
der Fokus ihrer Motivation, den Anwalt um Rat aufzusuchen.
Folgendes ist in Sachen Erbschaftssteuer zu beachten:
Das Erbrecht ist in der Bundesrepublik durch Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich abgesichert. Daraus folgt zwar, dass enteignende Eingriffe in das Erbrecht unzulässig sind. Solange
aber kein enteignender Charakter vorliegt, ist die Erbschaftssteuer nicht zu beantstanden.
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